Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der am 10. Januar 1970 in Karlsfeld gegründete Verein führt den Namen, Motorsportclub Karlsfeld 1970 e.V. im ADAC , abgekürzt:   MSC-K . Er hat seinen Sitz in Karlsfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dachau eingetragen.

II. Der MSC-K bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 50 <fünfzig> ADAC-Mitgliedern.

III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Zweck, Aufgaben

I. Der MSC-K verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

II. Der MSC-K pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der MSC-K führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

III. Der MSC-K und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues Südbayern und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

IV. Besondere Aufgaben sieht der MSC-K in der Jugendarbeit. Durch geeignete sportliche und verkehrserzieherische Veranstaltungen sollen die jugendlichen Verkehrsteilnehmer weitergebildet und vor allem angeregt werden, stets Vorbild im Straßenverkehr zu sein.

V. Weitere Aufgaben sieht der MSC-K darin, die Interessen aller Motorsportfreunde wahrzunehmen, und in seinem Bereich für die Sicherheit auf den Verkehrswegen einzutreten.

§3 Mitgliedschaft

I. Ordentliche Mitglieder des MSC-K können nur Mitglieder des ADAC sein.

II. Mitglieder können auch Personen die nicht im ADAC sind, haben aber kein Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht, in der Mitgliederversammlung.

III. Zu Ehrenmitgliedern kann der MSC-K ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

IV. Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der ADAC-Gau Südbayern gehört werden.

V. Die Mitglieder des MSC-K anerkennen ausdrücklich diese Satzung und die dieser Satzung bezeichneten Ordnung durch ihre Unterschrift auf der Beitrittserklärung bzw. des Aufnahmeantrags.

VI. Ein Mitglied kann gemaßregelt werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt. Die Maßregeln sind in einer Rechtsordnung festzulegen.

VII. Ein Mitglied kann besonders geehrt oder ausgezeichnet werden, wenn es sich durch herausragenden Einsatz und vorbildliche Mitarbeit um den MSC-K besonders verdient gemacht hat. Die Richtlinien sind in einer Ehrenordnung festzulegen.

§4 Aufnahme

I. Die Aufnahme in den MSC-K muß man bei diesem mittels einer schriftlichen Beitritterklärung bzw. Aufnahmeantrag beantragt werden. Eine Aufnahmekommision von mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

II. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

III. Im Falle der Aufnahme in den MSC-K ist dem Mitglied eine Mitgliedskarte bzw. ein Mitgliedsausweis und eine Satzung einschließlich der Ordnungen auszuhändigen.

§5 Beiträge

I. Der MSC-K erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. (Ausnahmen sind in §3 Abs. III. geregelt).

II. Der Beitrag muß mindesten DM 12,-- (zwölf Deutsche Mark) jährlich betragen.

III. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Betragsquittung bzw. Beitragsmarke ausgehändigt.

IV. Die Beiträge sind ausschließlich für Ausgaben im Sinne des §3 zu verwenden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft im MSC-K endet durch Austrittserklärung oder Ausschluß.

II. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Recht auf Rückforderung der Mitgliedsbeiträge.

III. Durch das Ausscheiden aus dem MSC-K wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim MSC-K.

IV. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austrittserklärung beim MSC-K kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

V. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des MSC-K gestrichen werden, wenn:

a) das Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt;

b) die Streichung im Interesse des MSC-K notwendig erscheint;

c) die Streichung im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des ADAC-Gau Südbayern notwendig ist

VI. Die Streichung nach § 6, Abs. V, Buchstabe c, darf nur nach vorherigem Einverständnis mit dem Vorstand des ADAC-Gau Südbayern ausgesprochen werden.

VII. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Clubvorstand eingelegt werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Außerung zu geben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

VIII. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

IX. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels einschreiben Briefes mitzuteilen.

§7 Leitung

I.      Die Organe des Clubs sind:

a) Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Vorstandrat

§8 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliedgliederversammlung ist das oberste Organ des MSC-K. Sie muß jährlich einmal vor der Mitgliederversammlung des ADAC-Gau Südbayern stattfinden. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch Presse (MM-Dachauer Nachrichten, SZ-Dachauer Neueste) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des MSC-K unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II. Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Die Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

III. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Feststellung der Stimmliste

c) Bericht des Schatzmeisters

d) Bericht der Rechnungsprüfer

e) Berichte der Referenten

f) Entlastung der Vorstandsschaft

g) Wahl des Vorstandes, des Vorstandrates und der Delegierten

h) Wahl der Rechnungprüfer

i) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

j) Festlegung der Beiträge

k) Anträge

l) Verschiedenes

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und –bei Abstimmung mit Stimmzetteln- unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich über:

a) Satzungsänderungen,

b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

d) Auflösung des Clubs.

III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

V. Anträge für die Mitgliederversammlung des MSC-K können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungänderungen gerichtet sind.

VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC-Gau Südbayern ist innerhalb von vierzehn Tagen die Niederschrift zu übersenden.

VII. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des MSC-K mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

VIII. Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Recht-, Ehren- und Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

I. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) Auf Aufforderung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes.

b) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des MSC-K.

§11 Der Vorstand

I. Der Vorstand i.S. des § 7 VereinigungsG sind:

a) Der Vorsitzende,

b) der Stellvertretende Vorsitzende,

c) der Schatzmeister.

II. Der MSC-K wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem MSC-K gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.

III. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

V. Für außergewöhnliche Geschäfte, wie Aufnahme von Belastungen, Grundstücksgeschäften etc., bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit wählt die Mitgliederversammlung den neuen Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

VII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

VIII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben keinen Anspruch auf Ersatz der im Interesse des MSC-K gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs Mitglieder des MSC-K sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

IX. Eine Vorstandsitzung kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung nur eine Stimme. Über Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter, sowie vom Protokollführer zu unterzeichen.

X. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muß ausschließlich über den ADAC-Gau Südbayern geführt werden.

XI. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von dem Clubvorstand innerhalb von 20 Tagen ein neues Vorstandsmitglied aus dem Vorstandsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ernennen. Ist ein Mitglied des Vorstandes vorübergehend verhindert, seine Aufgaben auszuüben, so kann der Vorstand für diese Zeit einen Vertreter aus dem Vorstandrat bestimmen, der die Pflichten und Rechte des abwesenden Vorstandsmitgliedes wahrnimmt.

XII. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Referenten, Ausschüsse, Berater, Sachverständige etc. zu berufen, die jedoch keinen Sitz und keine Stimme im Vorstand haben.

§12 Der Vorstandsrat

I. Der Vorstandsrat setzt sich zusammen aus:

a) dem Schriftführer

b) dem Sportleiter

c) dem Tourenleiter

d) dem Jugendleiter

e) dem Gesellschaftsleiter

und Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen führen können

II. Der Vorstandsrat wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit wählt die Mitgliederversammlung den neuen Vorstandsrat. Wiederwahl ist zulässig.

III. Der Vorstandsrat nimmt unter Beachtung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes unter Einhaltung der Satzung und der Ordnungen folgende Aufgaben war:

a) Er berät den Vorstand in allen Angelegnheiten, in denen dieser zu entscheiden hat, aus der Sicht seines Tätigkeitsbereiches.

b) Er führt, jedes Vorstandsratsmitglied für seinen eigenen Fachbereich, selbständig alle Aufgaben und Maßnahmen durch, die als Funktionsbeschreibung in der Geschäftsordnung festgelegt sind.

IV. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben keinen Anspruch auf Ersatz der im Interesse des MSC-K gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs Mitglieder des MSC-K sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

§13 Delegierte

I. Delegierte und Ersatzdelegierte zur ADAC-Gau-Mitgliederversammlung und zu anderen Verbandstagungen sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

II. Die Anzahl und der Einsatz der Delegierten ergibt sich aus den Bestimmungen des ADAC-Gau-Südbayern.

§14 Rechnungsprüfer

I. Zur Prüfung der Finanzen werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und bei der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§15 Abteilungen und Gruppen

I. Für die im MSC-K betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

II. Für die dem MSC-K angehörigen Jugendlichen ist eine Jugendgruppe zu bilden, der Jugendgruppe ist der Jugendleiter zur Betreuung zur Seite zu stellen. Die Tätigkeit der Jugendgruppe ist in einer Jugendordnung festzulegen.

III. Die Abteilungen und Gruppen können kein eigenes Vermögen bilden.

§16 Satzungsänderungen

I. Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung für die Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der Ortsclubsatzung gelten als Bestandteil dieser Satzung.

IV. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluß wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand, sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

V. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind mitzuteilen:

a) Dem ADAC-Gau Südbayern e.V.,

b) dem Amtsgericht Dachau

§17 Auflösung

I.Die Auflösung des MSC-K kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquididatoren.

§18 Vermögensverwendung

I.Bei Auflösung oder Aufhebung des MSC-K oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen „ADAC-Luftrettung GmbH“ (oder eine andere gemeinnützige Gliederung des ADAC) München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben

§19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

I. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten als MSC-K Mitglied ist Karlsfeld.

II. Gerichtsstand ist Dachau.

 

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